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Lärmvorschriften

Vorschriften über die zugelassenen Lärmexpositionspegel an Arbeitsplätzen werden u.a. in den EU-Richtlinien 2003/10/EG und OSHA 1910.95 „Occupational noise exposure" angegeben.
In einigen anderen Ländern gelten sogar noch strengere Vorschriften als die der EU-Richtlinien. Hinsichtlich Lärmpegel sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Es wird ein möglichst niedriger Lärmpegel nach dem neuesten Stand der Technik und den Möglichkeiten der Lärmbegrenzung gefordert. In Schweden ist der Grenzwert für den Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A), was 2 dB(A) unter dem geforderten EU-Wert liegt.
Bei Überschreitung der genannten Richtwerte ist die Ursache zu untersuchen. Ein zeitlich festgelegtes Maßnahmenprogramm ist auszuarbeiten und durchzuführen. Lärmexposition soll sich soweit wie möglich unter den angegebenen Grenzwerten halten.
Der Arbeitnehmer ist eingehend über Überschreitungen der Richtwerte und die getroffenen Maßnahmen aufzuklären. Er ist auch über die Gefahr von Gehörschädigungen durch die Lärmexposition sowie auch seine Schuldigkeit, Gehörschutz zu tragen, zu informieren.
Maschinen und technisches Gerät sollen nach dem
neuesten technischen Standard bezüglich Lärmbegrenzung konstruiert sein.
Es ist also wichtig, die technische Entwicklung auf dem Gebiet der Lärmbekämpfung zu verfolgen. Am effektivsten und wirtschaftlichsten ist es, bei der Lärmbekämpfung direkt an der Lärmquelle anzusetzen.
Bei der Frage, wie „möglichst geringe Lärmexposition" zu beurteilen ist, ist vom neuesten technischen Stand und den Möglichkeiten zur Lärmbegrenzung auszugehen.
Die EU-Richtlinien bedeuten, dass man sich nunmehr nicht mehr darauf berufen kann, dass Kosten für Lärmmaßnahmen wirtschaftlich unzumutbar sind. Damit unterbindet die EU u.a. auch die Möglichkeit von Unternehmen und Ländern, sich durch schlechtes Arbeitsmilieu Wettbewerbsvorteile zu verschaffen

 

Sicherheitsbestimmungen